Mobilfunk in Städten und Gemeinden. Prof. Kühling und Dr. Ludwig zu kommunalen Aufgaben und Perspektiven



Städte und Gemeinden verfügen über die   sog. Allzuständigkeit nach dem Grundgesetz   (Art. 28 Abs. 2 GG) und sind der staatlichen   Daseinsvorsorge verpflichtet. Im Rahmen   dieser garantierten Planungshoheit können städtebauliche Ziele definiert werden.   Höchstrichterlich geklärt ist, dass   Angelegenheiten des Mobilfunks zu den  städtebaulichen Aufgaben zählen und dem   vorsorgerelevanten Risikoniveau zuzuordnen sind.

Dies rechtfertigt insbesondere   dort Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, wo der Bundes- und Landesgesetzgeber Lücken   zeigt. So kann die Immission von Sendeanlagen (einschließlich SmallCells) mit den städtebaurechtlichen Plan- und Beteiligungsverfahren gesteuert und die nicht in der 26. BImSchV eingeführte Vorsorge berücksichtigt werden.

Städte und Gemeinden sind auch gehalten, genau zu überprüfen, welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dazu zählen auch Aspekte des Naturschutzes.

Sind Sie an Aufgaben und Perspektiven von Städten und Gemeinden in Sachen Mobilfunk/5G interessiert? Prof. Dr.-Ing. Wilfried Kühling von der Universität Halle und sein Kollege Dr. phil. Peter Ludwig haben dazu mit dem     Weißbuch   Elektromagnetische Felder     Impulse für die gesundheits- und umweltverträgliche Gestaltung   des technologischen Fortschritts im Bereich Mobilfunk/5G zusammengestellt.




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