Städte und Gemeinden verfügen über die sog. Allzuständigkeit nach dem Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2 GG) und sind der staatlichen Daseinsvorsorge verpflichtet. Im Rahmen dieser garantierten Planungshoheit können städtebauliche Ziele definiert werden. Höchstrichterlich geklärt ist, dass Angelegenheiten des Mobilfunks zu den städtebaulichen Aufgaben zählen und dem vorsorgerelevanten Risikoniveau zuzuordnen sind.
Dies rechtfertigt insbesondere dort Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, wo der Bundes- und Landesgesetzgeber Lücken zeigt. So kann die Immission von Sendeanlagen (einschließlich SmallCells) mit den städtebaurechtlichen Plan- und Beteiligungsverfahren gesteuert und die nicht in der 26. BImSchV eingeführte Vorsorge berücksichtigt werden.
Städte und Gemeinden sind auch gehalten, genau zu überprüfen, welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dazu zählen auch Aspekte des Naturschutzes.
Sind Sie an Aufgaben und Perspektiven von Städten und Gemeinden in Sachen Mobilfunk/5G interessiert? Prof. Dr.-Ing. Wilfried Kühling von der Universität Halle und sein Kollege Dr. phil. Peter Ludwig haben dazu mit dem Weißbuch Elektromagnetische Felder Impulse für die gesundheits- und umweltverträgliche Gestaltung des technologischen Fortschritts im Bereich Mobilfunk/5G zusammengestellt.
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